BauR Ktn | Kärntner Baurecht
5. Aufl. 2014
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§ 14 Bautechnische Zulassung
EB zur Stammfassung LGBl 2013/46:
Zu § 14 und 15:
In vielen Mitgliedstaaten gibt es eine lange Tradition von nationalen Baustoffzulassungen, insbesondere in Deutschland, Frankreich, den Niederlanden, Belgien, Spanien und dem Vereinigten Königreich. Diese nationalen Systeme dienten einerseits der Zulassung von nicht genormten Baustoffen, andererseits enthielten sie auch konkrete Hinweise über die Verwendung der betreffenden Baustoffe, wie sie in Produktnormen üblicherweise nicht enthalten sind.
Durch die Richtlinie 106/89/EWG wurde als Basis für die CE-Kennzeichnung von Bauprodukten neben Normen (harmonisierte europäische Normen) auch eine europäische Baustoffzulassung eingeführt (Europäische technische Zulassung – ETZ). Allgemein wurde erwartet, dass diese ETZ die verschiedenen nationalen Baustoffzulassungssysteme ersetzen wird. Tatsächlich bestehen jedoch auch zwanzig Jahre nach Inkrafttreten der Bauproduktenrichtlinie weiterhin diese nationalen Baustoffzulassungen, da durch die europäische Harmonisierung zwar die technischen Parameter und die Prüfmethoden für Bauprodukte europaweit vereinheitlicht wurden, nicht jedoch die bautechnischen Vorschriften (An...