BauR Ktn | Kärntner Baurecht
5. Aufl. 2014
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
§ 11 Anforderungen für die Verwendung von Bauprodukten, für die harmonisierte technische Spezifikationen vorliegen
EB zur Stammfassung LGBl 2013/46:
Diese Bestimmung ermöglicht es, einerseits festzulegen, welche Leistungsstufen oder -klassen der in der Leistungserklärung enthaltenen wesentlichen Merkmale für bestimmte Verwendungszwecke erfüllt werden müssen. Andererseits kann für bestimmte Bauprodukte auch dann eine CE-Kennzeichnung verlangt werden, wenn dies europarechtlich nicht verpflichtend ist. Dies betrifft z. B. Bauprodukte, für die keine harmonisierte Norm, sondern ein Europäisches Bewertungsdokument (oder derzeit eine Europäische Technische Zulassungsleitlinie – ETAG) vorliegt, oder bestimmte individuell gefertigte Bauprodukte, die unter die Ausnahmebestimmungen des Art. 5 der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 fallen, für die aber in Österreich Anforderungen bestehen (etwa Betonfertigteile oder Fenster). Die Möglichkeit, auf nationaler Ebene solche Anforderungen für die Verwendung festzulegen, ergibt sich aus Art. 5 erster Satz und aus Art. 8 Abs. 4 der Verordnung (EU) Nr. 305/2011. Bauprodukte, die nicht in der Baustoffliste ÖE angeführt sind, dürfen grundsätzlich verwendet we...