BauR Ktn | Kärntner Baurecht
5. Aufl. 2014
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§ 17 Voraussetzungen
EB zur Nov 1996:
Zu § 15 (nun § 17) und § 16 (nun § 18):
Es erfolgt lediglich die Richtigstellung eines Verweises und eines Zitates sowie eine Ersatzregelung für den entfallenden § 13 Abs. 4 (vgl Z 26).
EB zur Nov 2013/85:
Artikel XVI. Änderung der K-BO 1996:
Da nunmehr eine Baubewilligung nicht nur auf Grundlage eines Bescheides vorliegen kann, sondern auch auf Grundlage von Erkenntnissen des Landesverwaltungsgerichtes, wird nicht mehr am Begriff des Bescheides angeknüpft, sondern Allgemeinen am Begriff der Baubewilligung. Selbstverständlich haben aber Erledigungen der Baubehörde auf Grundlage des AVG weiterhin zumeist als Bescheid zu erfolgen. Ausdrücklich normiert § 17 Abs. 1 letzter Satz, dass die Baubehörde Baubewilligungen durch schriftlichen Bescheid zu erteilen hat. Wird ausdrücklich auf den Baubewilligungsbescheid Bezug genommen (s zB § 25), so ist auch nur der Bescheid der Baubehörde gemeint.
Anmerkungen:
0) IdF LGBl 2013/85.
Durch die Nov 1979 wurden in Abs 1 die Worte „der Energieersparnis“ und der letzte Satz eingefügt.
Durch die Nov 1996 wurden Abs 5 angefügt und Zitate richtig gestellt (s EB).
Mit der Nov LGBl 2013/85 wurde der letzte Satz neu gefasst (s EB).
1) Sin...