BauR Ktn | Kärntner Baurecht
5. Aufl. 2014
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§ 7 Produktregistrierung
EB zur Stammfassung LGBl 2013/46:
Zu § 7 bis 10:
Die Übereinstimmung von Bauprodukten mit dem angeführten Regelwerk ist nicht mehr durch einen Übereinstimmungsnachweis, sondern durch eine Produktregistrierung in Form einer Registrierungsbescheinigung nachzuweisen. § 7 bis 10 entsprechen – mit den notwendigen Neuerungen der Produktregistrierung – § 26c bis § 26h K-ABPG. Gegen Bescheide gemäß 8 Abs. 4 kann bis zum Ablauf des Beschwerde an den Unabhängigen Verwaltungssenat erhoben werden (siehe die Übergangsbestimmung in Art. III Abs. 9). Mit wird durch BGBl. I Nr. 51/2012 ein Kärntner Verwaltungsgericht geschaffen.
Anmerkungen:
0) Id Stammfassung LGBl 2013/46.