BauR Ktn | Kärntner Baurecht
5. Aufl. 2014
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§ 5 Anforderungen für die Verwendung von Bauprodukten, für die harmonisierte technische Spezifikationen nicht vorliegen
EB zur Stammfassung LGBl 2013/46:
§ 5 entspricht im Wesentlichen § 26a K-ABPG. Bauprodukte, die in der Baustoffliste ÖA angeführt sind, müssen grundsätzlich dem angeführten Regelwerk entsprechen oder dürfen nur unwesentlich davon abweichen. Im Falle wesentlicher Abweichungen kann jedoch ggf. durch eine Bautechnische Zulassung nachgewiesen werden, dass das Bauprodukt trotzdem verwendet werden kann (vgl. auch § 14 Abs. 1 Z 3). Für Bauprodukte, für die kein Regelwerk vorhanden ist, kann in der Baustoffliste ÖA auch direkt eine Bautechnische Zulassung gefordert werden (§ 6 Abs. 2 Z 2).
Anmerkungen:
0) Id Stammfassung LGBl 2013/46.