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Kleewein/Pallitsch/Pallitsch

BauR Ktn | Kärntner Baurecht

Kommentar

5. Aufl. 2014

ISBN: 978-3-7073-1571-4

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Dokumentvorschau
Kleewein/Pallitsch/Pallitsch - BauR Ktn | Kärntner Baurecht

§ 16 Mündliche Verhandlung, Augenschein

EB zur Nov 1992:

Zu § 14, nun § 16:

Die Durchführung einer mit einem Augenschein verbundenen mündlichen Verhandlung über Anträge auf Erteilung einer Baubewilligung nach § 4 lit a oder b soll nicht mehr in allen Fällen zwingend vorgeschrieben sein (vgl dazu auch die Erläuterungen zu Z 42 – § 21 a – nun § 24). Die Beurteilung der Frage, ob in den sonstigen Fällen des § 4 (nun § 6) eine mit einem Augenschein verbundene mündliche Verhandlung – von Amts wegen oder auch auf Antrag – durchzuführen ist, liegt gemäß § 39 Abs 1 AVG im Ermessen der Behörde, das nach den Grundsätzen der § 37 und 39 Abs 2 letzter Satz AVG auszuüben ist. Die fehlerhafte Unterlassung der Durchführung einer mündlichen Verhandlung stellt einen Verfahrensmangel dar, der zur Aufhebung des Bescheides führen kann. Hinzuweisen ist auch darauf, daß bei Unterlassung einer mündlichen Verhandlung keine Präklusion von Einwendungen im Sinne des § 42 Abs 1 AVG eintreten kann; ebenso hat auch die Bestimmung des § 21 (nun § 23) Abs 5 nur dann einen Anwendungsbereich, wenn eine mündliche Verhandlung durchgeführt wurde. Das Parteiengehör ist jedenfalls zu wahren.

Die Neuformulierung (des Abs 2) bezweckt eine eindeutige Ab...

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