BauR Ktn | Kärntner Baurecht
5. Aufl. 2014
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§ 15 Abschluß
EB zur Nov 1996 (WV):
Es erfolgen lediglich eine Zitatanpassung und systematische Richtigstellungen. Die Ersatzregelung für den bisherigen § 13 Abs. 4 enthält § 15 Abs. 5 des Entwurfes (vgl. Z 30).
Anmerkungen:
0) LGBl 1996/62 idF LGBl 2012/80.
§ 15 Abs 2 wurde durch die Nov 1996 neu gefasst; durch diese Nov entfiel Abs 4 (s EB).
Mit der Nov LGBl 2012/80 wurde in § 15 Abs 2 „§ 10 Abs. 1 lit. d und e“ auf „§ 10 Abs. 1 lit. d bis f“ geändert.
1) Der Zweck des Vorverfahrens ist darin gelegen, ohne besonderen Aufwand klarzustellen, ob das Projekt des Bewilligungswerbers genehmigungsfähig ist. Erweist sich das Projekt aus den in § 13 Abs 2 K-BO 1996 genannten Gründen als nicht bewilligungsfähig, ist es abzuweisen. Mangels sonstiger gesetzlicher Anordnungen hat die Abweisung durch einen im innergemeindlichen Instanzenzug anfechtbaren Bescheid (§ 56 AVG) zu erfolgen.
2) Wird aber die Vorprüfung positiv abgeschlossen, wird das Baubewilligungsverfahren eingeleitet.
3) Das Baubewilligungsverfahren ist demnach die Fortsetzung des Vorprüfungsverfahrens.
Judikatur:
S auch die bei den § 13, 17, 19, 23, 25 u 52 K-BO 1996 wiedergegebene Rsp.
1) Nach dem letzten Satz des § 14 Abs 5 K-BO ergibt sich, dass im Regelfall zunächst das in diesem Absat...