BauR Ktn | Kärntner Baurecht
5. Aufl. 2014
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§ 14 Zulässige Abweichungen vom Flächenwidmungsplan
EB zur Nov 1996 (WV):
Zu § 12, nun § 14:
Die Institution des Bauanwaltes, die in § 12 der Kärntner Bauordnung 1992 idgF geregelt ist, soll entfallen, weil ihr in der Praxis nicht jene Bedeutung zukommt, die vom Gesetzgeber beabsichtigt war. Die bei den Bezirkshauptmannschaften (Baubezirksämtern) tätigen bautechnischen Amtssachverständigen stehen den Gemeindebehörden bei Vollziehung der Bauordnung weiterhin im Sinne des § 52 Abs. 1 AVG zur Verfügung (z.B. Zl. 973/76). Der Entfall der „Verfahrensstation“ Bauanwalt kann auch zur Beschleunigung der Verwaltungsverfahren beitragen.
Die vorgeschlagene Neuregelung des § 12 entspricht – mit Nachdruck vorgetragenen – Wünschen der Vollzugspraxis:
Sogenannte „Punktwidmungen“, das sind Baulandwidmungen, deren Grenzen mit den Umrissen bestehender baulicher Anlagen gänzlich oder doch nahezu übereinstimmen, wie auch die Einführung einer neuen Widmungskategorie „Freizeitwohnsitz“ durch § 5 des Kärntner Gemeindeplanungsgesetzes 1995 in Verbindung mit dem Freizeitwohnsitzkataster nach § 21 des Kärntner Grundverkehrsgesetzes 1994, machen die Änderung von Gebäuden oder sonstigen baulichen Anlagen, die ...