BauR Ktn | Kärntner Baurecht
5. Aufl. 2014
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OIB–Richtlinie 1
Ausgabe: Oktober 2011
Übersicht
0 Vorbemerkungen
1 Begriffsbestimmungen
2 Festlegungen zur Tragfähigkeit und Gebrauchstauglichkeit
Diese Richtlinie basiert auf den Beratungsergebnissen der von der Landesamtsdirektorenkonferenz zur Ausarbeitung eines Vorschlags zur Harmonisierung bautechnischer Vorschriften eingesetzten Länderexpertengruppe. Die Arbeit dieses Gremiums wurde vom OIB in Entsprechung des Auftrages der Landesamtsdirektorenkonferenz im Sinne des § 2 Abs. 2 Z. 3 der Statuten des OIB koordiniert und im Sachverständigenbeirat für bautechnische Richtlinien fortgeführt. Die Beschlussfassung der Richtlinie erfolgte gemäß § 8 Z. 12 der Statuten durch die Generalversammlung des OIB.
0 Vorbemerkungen
Die zitierten Normen und sonstigen technischen Regelwerke gelten in der im Dokument „OIB- Richtlinien – Zitierte Normen und sonstige technische Regelwerke“ angeführten Fassung.
1 Begriffsbestimmungen
Es gelten die Begriffsbestimmungen des Dokumentes „OIB-Richtlinien – Begriffsbestimmungen“.
2 Festlegungen zur Tragfähigkeit und Gebrauchstauglichkeit
2.1 Tragwerk
2.1.1 Tragwerke sind so zu planen und herzustellen, dass sie eine ausreichende Tragfähigkeit, Gebrauchstauglichkeit und...