BauR Ktn | Kärntner Baurecht
5. Aufl. 2014
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Abschnitte 8 bis 19 - (entfallen)0)
EB zur Nov LGBl 2012/80:
Zu Z 12 (Abschnitte 8 bis 19):
Gemäß der in diesem Gesetz enthaltenen Verordnungsermächtigung werden durch die Kärntner Landesregierung in der Folge mit Verordnung die OIB-Richtlinien 1 bis 6 für verbindlich erklärt. In den K-BV werden lediglich zielorientierte Anforderungen festgelegt.
Anmerkungen:
0) Mit LGBl 2012/80 entfielen die Abschnitte 8 bis 19, dh die bisherigen § 54 bis 211, ersatzlos.