BauR Ktn | Kärntner Baurecht
5. Aufl. 2014
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§ 12 Zusatzbelege
EB zur Nov 2012:
Zu § 12 Abs 1 und 4:
Die Regelung über Nutzungsbeschränkungen befindet sich seit der Wiederverlautbarung des Kärntner Gemeindeplanungsgesetzes 1995 – K-GplG 1995 durch LGBl. Nr. 23/1995 in § 12 Z 2. Das Kärntner Naturschutzgesetz wurde mit LGBl. Nr. 79/2002 als Kärntner Naturschutzgesetz 2002 – K-NSG 2002 wiederverlautbart und das Kärntner Nationalparkgesetz mit LGBl. Nr. 25/2007 in Kärntner Nationalpark- und Biosphärenparkgesetz – K-NBG umbenannt. § 12 Abs. 1 und 4 wird entsprechend angepasst.
Anmerkungen:
0) LGBl 1996/62 (WV) idF LGBl 2012/80.
Eingefügt (als § 8a) durch die Nov 1979, die Zitierungen in Abs 1 und 4 sowie die Worte „die in Betracht kommende Bewilligung“ in Abs 4 entstammen der Nov 1992, durch die Nov 1996 erfolgten nur Anpassungen.
Durch das LGBl 2012/80 wurde § 12 Abs 1 neu gefasst. Der § 12 Abs 4 enthält nunmehr „§ 10 des Kärntner Naturschutzgesetzes 2002 oder gemäß § 12 des Kärntner Nationalpark- und Biosphärenparkgesetzes“ anstatt „§ 10 des Kärntner Naturschutzgesetzes oder gemäß § 12 des Kärntner Nationalparkgesetzes.
1) Diese, durch die Nov 1979 eingefügte Gesetzesstelle ist zweckmäßig; die Erteilung einer baubehördlichen Bewilligung soll ...