BauR Ktn | Kärntner Baurecht
5. Aufl. 2014
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§ 50 Wiederkehrende Überprüfung
EB zur Nov LGBl 2012/80:
Zu § 50:
Um die Anforderung einer „regelmäßigen“ Überprüfung von Klimaanlagen in Art. 15 Abs. 1 RL 2010/31/EU zu erfüllen, wird die Überprüfungsfrist gemäß Abs. 3 auf 5 Jahre gesenkt. Weiters wird die Überprüfung der Dimensionierung der Anlage im Verhältnis zum Kühlbedarf des Gebäudes nunmehr ausdrücklich aufgenommen. Der Rest der Bestimmung entspricht im Wesentlichen § 144 K-BV in der geltenden Fassung.
Anmerkungen:
0) IdF der Novelle LGBl 2012/80.
Mit LGBl 2012/80 wurde § 50 samt Überschrift gänzlich neu gefasst.