BauR Ktn | Kärntner Baurecht
5. Aufl. 2014
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§ 49 Begriff
EB zur Nov LGBl 2012/80:
Zu § 49:
Die Begriffsbestimmung für Klimaanlagen wird an die Begriffsbestimmung von Art. 2 Z 15 RL 2010/31/EU angepasst.
Anmerkungen:
0) IdF der Novelle LGBl 2012/80.
Mit LGBl 2012/80 wurde § 49 samt Überschrift gänzlich neu gefasst.