BauR Ktn | Kärntner Baurecht
5. Aufl. 2014
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§ 48 Wohnheime für alte Menschen, Pflegeeinrichtungen
EB zur Nov LGBl 2012/80:
Zu § 48:
Aus systematischen Überlegungen wird die Bestimmung zum Einbau von Aufzügen in Wohnheimen für alte Menschen und Pflegeeinrichtungen mit mehr als einem oberirdischen Geschoß vom Kärntner Heimgesetz bzw. der Kärntner Heimverordnung in die K-BV transferiert.
Anmerkungen:
0) IdF der Novelle LGBl 2012/80.
Mit LGBl 2012/80 wurde § 48 samt Überschrift gänzlich neu gefasst.
1) Abs 2 enthält in Abweichung bzw Ergänzung zu Pkt 2.1.4 OIB-Richtlinie 4 (Nutzungssicherheit und Barrierefreiheit) zusätzliche spezifische Anforderungen; demnach müssen Wohnheime für alte Menschen und Pflegeeinrichtungen mit mehr als einem oberirdischen Geschoß mit einem Personenaufzug ausgestattet sein.