BauR Ktn | Kärntner Baurecht
5. Aufl. 2014
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§ 46 Schulen, Kindergärten und Horte
EB zur Nov LGBl 2012/80:
Zu § 46:
Dieser Paragraph entspricht im Wesentlichen § 78, 83, 89, 98 und 101 K-BV in der geltenden Fassung.
Anmerkungen:
0) IdF der Novelle LGBl 2012/80.
Mit LGBl 2012/80 wurde § 46 samt Überschrift gänzlich neu gefasst.
1) § 46 K-BV enthält in Abweichung bzw Ergänzung zu Kapitel 2 und 3 OIB-Richtlinie 4 (Nutzungssicherheit und Barrierefreiheit) zusätzliche spezifische Anforderungen an Schulen, Kindergärten und Horte; konkret ein Verbot vorgezogener bzw gewendelter Stiegen, (Stiegen-)Podeste, Überdachungen bei Außenanlagen, Windfänge bzw gedeckte Gänge zu Nebengebäuden.