BauR Ktn | Kärntner Baurecht
5. Aufl. 2014
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§ 11 Sonderbestimmungen
EB zur Nov 1996 (WV):
Zu § 9, nun § 11:
Es erfolgten lediglich Richtigstellungen von Verweisen, Zitatanpassungen, systematische und sprachliche Korrekturen.
Anmerkungen:
0) IdF LGBl 1996/62 (WV).
Durch die Nov 1992 wurde in Abs 2 und 3 auch das Erfordernis der Beibringung einer Beschreibung eingefügt, durch die Nov 1996 erfolgten nur Anpassungen.
1) Die Sonderbestimmungen gelten offenbar nur für das Vorprüfungsverfahren (§ 13 K-BO 1996). Das Vorprüfungsverfahren dient einerseits, wie jedes Vorprüfungsverfahren dieser Art, der Kostenersparnis, anderseits bietet es in Kärnten einen gewissen Ersatz für das fehlende Bauplatzbewilligungsverfahren; letzterem Zweck dienen auch die Bestimmungen des Grundstücksteilungsgesetzes.
2) Ohne Zustimmung des Eigentümers soll auch das Vorprüfungsverfahren nicht möglich sein.
3) Der Bauwerber soll offenbar aus Kostenersparnisgründen nur insoweit zur Vorlage von Unterlagen verpflichtet werden, als diese für die Beurteilung des Vorhabens im Vorprüfungsverfahren unbedingt notwendig sind.
4) Sinn und Zweck dieser Regelung sind unmittelbar nicht nachvollziehbar.
5) Vgl Anm 14 zu § 10 K-BO 1996.
Judikatur:
1) Für den (hier nicht vorliegenden) Fall der Berechtigung eine...