BauR Ktn | Kärntner Baurecht
5. Aufl. 2014
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§ 45 Wohnungen
EB zur Nov LGBl 2012/80:
Zu § 45:
Dieser Paragraph entspricht § 49, 50 und 58 K-BV in der geltenden Fassung.
Anmerkungen:
0) IdF der Novelle LGBl 2012/80.
Mit LGBl 2012/80 wurde § 45 samt Überschrift gänzlich neu gefasst.
1) § 45 K-BV enthält in Abweichung bzw Ergänzung zur OIB-Richtlinie 4 (Nutzungssicherheit und Barrierefreiheit) spezifische Anforderungen an Wohnungen.