BauR Ktn | Kärntner Baurecht
5. Aufl. 2014
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§ 44 Notkamin
EB zur Nov LGBl 2012/80:
Zu § 44:
Die Errichtung eines Notkamines war bisher in § 23 Abs. 1 K-BV vorgesehen. Die klimatische Situation Kärntens erfordert es nämlich, eine jederzeit mögliche Beheizung zur Schaffung einer Mindestraumtemperatur als Teil der Behaglichkeit in Aufenthaltsräumen, im Mindestfall aber zum Schutz vor gesundheitlichen Risiken vorzusehen. Die Errichtung von Notrauchfängen muss bereits bei der Planung von Wohngebäuden vorgesehen sein, da eine spätere Um- und Nachrüstung aus Gründen den Gebäudekonstruktion, der Lage der anderen technischen Gebäudeausrüstung und Wohnungen oder wegen der Raumaufteilung vielfach nicht mehr möglich ist.
Anmerkungen:
0) IdF der Novelle LGBl 2012/80.
Mit LGBl 2012/80 wurde § 44 samt Überschrift gänzlich neu gefasst.
1) § 44 K-BV enthält in Abweichung bzw Ergänzung zu Kapitel 5. OIB-Richtlinie 3 (Hygiene, Gesundheit und Umweltschutz) eine Verpflichtung zur Errichtung eines Anschlusses an eine Abgasanlage für jede Wohnung (Notkamin).