BauR Ktn | Kärntner Baurecht
5. Aufl. 2014
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§ 42 Haustechnische Anlagen
EB zur Nov LGBl 2012/80:
Zu § 42:
Dieser Paragraph regelt die aus § 36 ableitbaren Anforderungen an haustechnische Anlagen und andere ortsfeste Maschinen und technische Einrichtungen. Er wird im Vergleich zu Art. 35 der Vereinbarung gemäß Art 15a B-VG über die Harmonisierung bautechnischer Vorschriften insoweit ergänzt, dass haustechnische Anlagen, ortsfeste Maschinen und technische Einrichtungen, bei deren Betrieb Schall „entsteht oder übertragen wird“ oder Erschütterungen oder „Schwingungen“ auftreten können, so einzubauen und aufzustellen sind, dass die Erfüllung der Anforderungen des § 40 Abs. 1 gewährleistet sind. Des Weiteren wird durch den Verweis aus § 1 Abs. 1 klargestellt, dass der Einbau und das Aufstellen der genannten haustechnischen Anlagen entsprechen dem Stand der Technik zu erfolgen hat.
Anmerkungen:
0) IdF der Novelle LGBl 2012/80.
Mit LGBl 2012/80 wurde § 42 samt Überschrift gänzlich neu gefasst.