BauR Ktn | Kärntner Baurecht
5. Aufl. 2014
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§ 40 Schallschutz
EB zur Nov LGBl 2012/80:
Zu § 40:
Abs. 1 regelt die Weiterleitung von Schall und Erschütterungen in baulichen Anlagen und definiert das Schutzziel, dass gesunde, normal empfindende Benutzer nicht in ihrer Gesundheit gefährdet oder in einer den Verwendungszweck beeinträchtigenden Weise unzumutbar belästigt werden.
Im Gegensatz zu Art. 33 Abs. 1 der Vereinbarung gemäß Art 15a B-VG über die Harmonisierung bautechnischer Vorschriften sind über Vorschlag des lärmtechnischen Amtssachverständigen ausdrücklich nur „unzumutbare“ Belästigungen umfasst. Durch diese Formulierung wäre klargestellt, dass dem gesunden, normal empfindenden Benutzer der geplanten baulichen Anlage bzw. einer unmittelbar anschließenden baulichen Anlage nicht generell ein Schutz vor Belästigungen durch Schall oder Erschütterungen, sondern nur ein Schutz vor unzumutbaren Belästigungen zukommt. Darüber hinaus muss bei der Planung und Ausführung von baulichen Anlagen auch auf Schallimmissionen von Außen Rücksicht genommen werden.
Miteinbezogen sind hier auch unmittelbar anschließende (also angebaute) bauliche Anlagen. Bei der Bemessung des Schall- bzw. Erschütterungsschutzes sind nur Schall und Erschütterungen zu berü...