BauR Ktn | Kärntner Baurecht
5. Aufl. 2014
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§ 38 Blitzschutz
EB zur Nov LGBl 2012/80:
Zu § 38:
Bauliche Anlagen sind dann mit Blitzschutzanlagen auszustatten, wenn aufgrund auf ihrer Lage, Größe oder Bauweise eine Gefährdung durch Blitzschlag zu erwarten ist. Da es sich hierbei um eine Gefahrenabschätzung unter Zugrundelegung einer gewissen Wahrscheinlichkeit des Auftretens von Blitzschlag handelt, weist der zweite Satzteil darauf hin, dass bei baulichen Anlagen mit bestimmten Verwendungszwecken (z. B. Spital) oder mit besonderer kulturhistorischer Bedeutung eine Blitzschutzanlage jedenfalls, also unabhängig von der Auftrittswahrscheinlichkeit eines Blitzschlages, vorzusehen ist.
Anmerkungen:
0) IdF der Novelle LGBl 2012/80.
Mit LGBl 2012/80 wurde § 38 samt Überschrift gänzlich neu gefasst.