BauR Ktn | Kärntner Baurecht
5. Aufl. 2014
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§ 10 Belege
EB zur Nov 1996 (WV):
Zu § 8, nun § 10:
Zu Abs 1:
Die Ersetzung der Worte „Eigentum“/ „Eigentümer“ durch die Worte „Grundeigentum“/ „Grundeigentümer“ bewirkt keine inhaltliche Änderung der Rechtslage, sondern dient lediglich der Klarstellung.
Die Verpflichtung des Bauwerbers, der nicht Alleineigentümer des Baugrundstückes ist, jedenfalls die Zustimmung sämtlicher (!) Miteigentümer zu einem bewilligungspflichtigen Vorhaben einzuholen, erweist sich bei Bauführungen geringeren Umfanges – vor allem bei Vorliegen von Wohnungseigentum – als äußerst verfahrenshemmend. In zahlreichen Fällen muss die Zustimmung sämtlicher Miteigentümer erst auf dem Umweg des zivilgerichtlichen Verfahrens erwirkt werden. Aus Gründen der Verfahrensökonomie werden daher die Zustimmungserfordernisse durch § 8 Abs. 1 Z 2 eingeschränkt.
Die Neuregelung der Rechtsstellung des Eigentümers eines Superädifikates erfolgt aufgrund von Anregungen der Vollzugspraxis (vgl auch )
Zu Abs 2 und 3:
Da es in der Praxis häufig zu Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden und Bauwerbern im Hinblick auf die „Erforderlichkeit“ von Plänen und Beschreibungen für die Beurteilungsmöglichkeit des Vorh...