BauR Ktn | Kärntner Baurecht
5. Aufl. 2014
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§ 36 Schutz vor Aufprallunfällen und herabstürzenden Gegenständen
EB zur Nov LGBl 2012/80:
Zu § 36:
Während Abs. 1 das Anprallen von Personen an Verglasungen regelt, zielt Abs. 2 auf den Schutz vor herabstürzenden Gegenständen ab. Dies umfasst nicht nur Überkopfverglasungen oder sonstige Glasteile, sondern auch alle anderen Bauteile, die herabfallen können (z. B. Fassaden oder Teile davon), sowie Schnee und Eis von Dächern. In Abs. 2 wird im Gegensatz zu Art. 28 Abs. 2 der Vereinbarung gemäß Art 15a B-VG über die Harmonisierung bautechnischer Vorschriften auf „Personen“ und nicht auf „Benutzer“ abgestellt. Nicht nur die Benutzer einer baulichen Anlage müssen vor herabstürzenden Gegenständen geschützt werden, sondern u.a. auch Personen außerhalb der betreffenden baulichen Anlage, wie z.B.: an der baulichen Anlage vorbeigehende Personen.
Anmerkungen:
0) IdF der Novelle LGBl 2012/80.
Mit LGBl 2012/80 wurde § 36 samt Überschrift gänzlich neu gefasst.