BauR Ktn | Kärntner Baurecht
5. Aufl. 2014
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§ 34 Schutz vor Rutsch- und Stolperunfällen
EB zur Nov LGBl 2012/80:
Zu § 34:
Dieser Paragraph behandelt im Wesentlichen zwei Aspekte: Zum einen dürfen horizontale Flächen keine Rutsch- und Stolperstellen aufweisen, wobei auf die Möglichkeit des Auftretens von Nässe Bedacht zu nehmen ist, zum anderen sind die Abmessungen (Steigung bzw. Stufenhöhe, Stufenauftritt sowie Breite von Treppen und Rampen so zu wählen, dass diese sicher und bequem benutzt werden können.
Anmerkungen:
0) IdF der Novelle LGBl 2012/80.
Mit LGBl 2012/80 wurde § 34 samt Überschrift gänzlich neu gefasst.