BauR Ktn | Kärntner Baurecht
5. Aufl. 2014
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§ 33 Erschließung
EB zur Nov LGBl 2012/80:
Zu § 33:
In diesem Paragraph wird das grundsätzliche Erfordernis aufgestellt, dass alle Teile von baulichen Anlagen sicher zugänglich und benützbar sein müssen. Zu diesem Zweck sind diese durch ausreichend bemessene Türen, Tore, Stiegen, Gänge etc. zu erschließen. Hinsichtlich der vertikalen Erschließung weist Abs. 2 darauf hin, dass neben Treppen und Rampen erforderlichenfalls auch Aufzüge vorzusehen sind. Ob Aufzüge errichtet werden müssen, und ob Treppen in Treppenhäusern anzuordnen sind, hängt vom Verwendungszweck und von der Höhe der baulichen Anlage ab. Art. 26 Abs. 2 dritter Satz der Vereinbarung gemäß Art 15a B-VG über die Harmonisierung bautechnischer Vorschriften ermöglicht eine strengere Regelung für die Verpflichtung zur Errichtung eines Aufzuges als die Vereinbarung es vorsieht. Davon wird Gebrauch gemacht. Vor dem Hintergrund der demographischen Entwicklung sollte bei Gebäuden mit Aufenthaltsräumen und drei oder mehr als drei oberirdischen Geschoßen die Verpflichtung zur Errichtung eines Aufzuges gegeben sein. Dies gilt nicht für Gebäude mit höchstens drei Wohnungen sowie Reihenhäusern. Zudem erweist sich auch im Falle der Errichtung von ...