BauR Ktn | Kärntner Baurecht
5. Aufl. 2014
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§ 32 Nutzungssicherheit
EB zur Nov LGBl 2012/80:
Zu § 32:
Hierbei handelt es sich um eine sinngemäße Übernahme der wesentlichen Anforderung 4 Nutzungssicherheit des Anhang 1 der Bauproduktenrichtlinie. Abweichend zum Text der Bauproduktenrichtlinie wird jedoch explizit gefordert, entsprechend dem Verwendungszweck auch besonders auf Kinder, ältere Personen und Personen mit Behinderungen Bedacht zu nehmen.
Anmerkungen:
0) IdF der Novelle LGBl 2012/80.
Mit LGBl 2012/80 wurde § 32 samt Überschrift gänzlich neu gefasst.