BauR Ktn | Kärntner Baurecht
5. Aufl. 2014
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§ 31 Lagerung gefährlicher Stoffe
EB zur Nov LGBl 2012/80:
Zu § 31:
Die Bestimmungen des § 31 bezüglich der Lagerung gefährlicher Stoffe betrifft die bauliche Gestaltung jener Räume, in denen diese gefährlichen Stoffe gelagert werden. Zusätzlich sind noch § 14 Abs. 4 und § 27 Abs. 2 zu berücksichtigen.
Anmerkungen:
0) IdF der Novelle LGBl 2012/80.
Mit LGBl 2012/80 wurde § 31 samt Überschrift gänzlich neu gefasst.