BauR Ktn | Kärntner Baurecht
5. Aufl. 2014
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§ 30 Niveau und Höhe der Räume
EB zur Nov LGBl 2012/80:
Zu § 30:
Die Anforderung des Abs. 1 ist in Verbindung mit der Forderung nach ausreichender Belichtung (§ 28), Belüftung (§ 29) und mit dem Schutz vor Feuchtigkeit (§ 24) zu sehen. Gegebenenfalls sind auch mit einer bestimmten Wahrscheinlichkeit auftretende Hochwasserereignisse bei der Planung der baulichen Anlage zu berücksichtigen. Auch auf Wassergefahren durch Wildbäche ist nach der vorliegenden Bestimmung Bedacht zu nehmen.
Abs. 2 stellt die Raumhöhe mit dem für Gesundheit und Wohlbefinden der Benützer erforderlichen Luftvolumen in Verbindung.
Anmerkungen:
0) IdF der Novelle LGBl 2012/80.
Mit LGBl 2012/80 wurde § 30 samt Überschrift gänzlich neu gefasst.