BauR Ktn | Kärntner Baurecht
5. Aufl. 2014
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§ 29 Belüftung und Beheizung
EB zur Nov LGBl 2012/80:
Zu § 29:
In dieser Bestimmung wird das grundsätzliche Erfordernis der Lüftbarkeit und Beheizbarkeit aller Räume in baulichen Anlagen normiert, wobei freilich der Verwendungszweck berücksichtigt werden muss. Durch Lüftungsanlagen darf jedoch die Gesundheit von Personen nicht gefährdet und die ordnungsgemäße Ableitung der Abgase von Feuerstätten nicht beeinträchtigt werden (vgl. auch § 23).
Anmerkungen:
0) IdF der Novelle LGBl 2012/80.
Mit LGBl 2012/80 wurde § 29 samt Überschrift gänzlich neu gefasst.