BauR Ktn | Kärntner Baurecht
5. Aufl. 2014
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§ 27 Schutz vor gefährlichen Immissionen
EB zur Nov LGBl 2012/80:
Zu § 27:
§ 27 unterscheidet zwischen 3 Arten von Immissionen: Immissionen, die von der baulichen Anlage und seinen Bauteilen ausgehen (z. B. Freisetzung von chlorierten Kohlenwasserstoffen, gefährlichen Partikeln, radioaktiver Strahlung oder sonstigen Schadstoffe durch Bauprodukte) und zu unzulässigen Schadstoffkonzentrationen in der Innenraumluft führen können (Abs. 1), Emissionen von Geräten, Maschinen, Fahrzeugen, Prozessen etc., die aufgrund des Verwendungszwecks in der baulichen Anlage zu erwarten sind (Abs. 2) sowie gegebenenfalls bekannte Emissionen aus dem Untergrund (z. B. Radon), gegen die die Benutzer der baulichen Anlage abgeschirmt werden müssen (Abs. 3). Schall und Erschütterungen sind gesondert geregelt (§§ 40 und 41). Die Anforderung des Abs. 1 kann insbesondere durch die Verwendung von Bauprodukten erreicht werden, von denen keine die Gesundheit gefährdenden Emissionen ausgehen.
Anmerkungen:
0) IdF der Novelle LGBl 2012/80.
Mit LGBl 2012/80 wurde § 27 samt Überschrift gänzlich neu gefasst.