BauR Ktn | Kärntner Baurecht
5. Aufl. 2014
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§ 9 Antrag
Anmerkungen:
0) IdF LGBl 1996/62 (WV).
Abs 3 wurde durch die Nov 1981 eingefügt.
Durch die Nov 1996, LGBl 1996/62 (WV) wurden nur Verweise richtiggestellt.
1) Das Baubewilligungsverfahren ist ein antragsbedürftiges Verfahren, dh die Baubewilligung setzt einen Antrag des Bauwerbers voraus. Der Bauwerber (Antragsteller, im Gesetz öfter auch Bewilligungswerber genannt; dies kann eine physische oder eine juristische Person sein, die nicht mit dem Eigentümer des Baugrundstückes ident sein muss) ist Herr des Baubewilligungsverfahrens.
(Zu den im Gesetz nicht näher definierten, in der Jud und der Praxis aber immer wieder vorkommenden Begriffen Bauwerber, Bauherr, Bauführer s Näheres bei § 30 K-BO 1996).
Der Bauwerber kann seinen schriftlich einzubringenden Antrag in jeder Lage des Verfahrens zurückziehen (§ 13 Abs 7 AVG) und ändern. Durch die Antragsänderung darf jedoch die Sache (das ursprünglich eingereichte Projekt) ihrem Wesen nach nicht geändert und die sachliche und örtliche Zuständigkeit nicht berührt werden (§ 13 Abs 8 AVG). Das Baubewilligungsverfahren ist ein Projektgenehmigungsverfahren, in welchem es darauf ankommt, welcher Zustand durch die Verwirklichung des Projektes herbeigeführt werden soll; der in den Einr...