BauR Ktn | Kärntner Baurecht
5. Aufl. 2014
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§ 22 Abfälle
EB zur Nov LGBl 2012/80:
Zu § 22:
Auch Abfälle müssen in einer Art und Weise gesammelt und entsorgt werden können, dass die Einhaltung der wesentlichen Anforderung „Hygiene, Gesundheit, Umweltschutz“ gewährleistet bleibt.
Anmerkungen:
0) IdF der Novelle LGBl 2012/80.
Mit LGBl 2012/80 wurde § 22 samt Überschrift gänzlich neu gefasst.