BauR Ktn | Kärntner Baurecht
5. Aufl. 2014
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§ 20 Abwässer und Niederschlagswässer
EB zur Nov LGBl 2012/80:
Zu § 20:
§ 20 stellt Anforderungen an die Sammlung und Beseitigung von Abwässern und Niederschlagswässern. Vorschriften über den Anschluss an Kanalisationsanlagen, die Versickerung (einschließlich allfälliger Retentionsbecken) sowie über die Ausführung von Anschlusskanälen und über Anlagen zur Vorbehandlung sind jedoch durch die technischen Bauvorschriften nicht erfasst.
Neben dem eigentlichen Schutzziel „Hygiene, Gesundheit und Umweltschutz“ enthält § 20 mit Abs. 3 auch die Anforderung, dass durch die Anlagen zum Sammeln und Beseitigen der Abwässer und Niederschlagswässer weder die Tragfähigkeit des Untergrundes noch die Trockenheit von baulichen Anlagen beeinträchtigt werden dürfen.
Anmerkungen:
0) IdF der Novelle LGBl 2012/80.
Mit LGBl 2012/80 wurde § 20 samt Überschrift gänzlich neu gefasst.