BauR Ktn | Kärntner Baurecht
5. Aufl. 2014
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§ 19 Sanitäreinrichtungen
EB zur Nov LGBl 2012/80:
Zu § 19:
Hinsichtlich Sanitäreinrichtungen wird unterschieden zwischen baulichen Anlagen mit Aufenthaltsräumen, die immer mit einer ausreichenden Anzahl von Sanitäreinrichtungen ausgestattet sein müssen, und sonstigen baulichen Anlagen, wo Sanitäreinrichtungen nur dann vorgesehen werden müssen, wenn diese baulichen Anlagen zur Ansammlung von einer größeren Anzahl von Personen bestimmt sind. Anzahl und Art der vorzusehenden Sanitäreinrichtungen richtet sich nach Größe und Verwendungszweck der baulichen Anlage.
Anmerkungen:
0) IdF der Novelle LGBl 2012/80.
Mit LGBl 2012/80 wurde § 19 samt Überschrift gänzlich neu gefasst.