BauR Ktn | Kärntner Baurecht
5. Aufl. 2014
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§ 18 Hygiene, Gesundheit und Umweltschutz
EB zur Nov LGBl 2012/80:
Zu § 18:
Hierbei handelt es sich um die allgemeine Anforderung an Hygiene, Gesundheit und Umweltschutz entsprechend der Bauproduktenrichtlinie.
Anmerkungen:
0) IdF der Novelle LGBl 2012/80.
Mit LGBl 2012/80 wurde § 18 samt Überschrift gänzlich neu gefasst.