BauR Ktn | Kärntner Baurecht
5. Aufl. 2014
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§ 15 Ausbreitung von Feuer auf andere bauliche Anlagen
EB zur Nov LGBl 2012/80:
Zu § 15:
Um der Gefährdung von Leben und Gesundheit von Personen und größeren Sachschäden auf Nachbargrundstücken vorzubeugen, müssen bauliche Anlagen so geplant und ausgeführt sein, dass ein Übergreifen des Brandes auf andere bauliche Anlagen verhindert oder ausreichend verzögert wird. Hierbei ist insbesondere auf die Außenwände (Abs. 2) und auf Dächer mit all ihren Elementen (inklusive Aufbauten, Fenster etc.) Bedacht zu nehmen.
Abs. 2 sieht vor, dass dieses Schutzziel auch durch einen entsprechenden Abstand zu anderen baulichen Anlagen erreicht werden kann. Hierbei handelt es sich nicht um eine Abstandsvorschrift im Sinne der § 4 bis 10 K-BV, sondern lediglich um eine konkrete technische Anforderung zur Vermeidung einer Ausbreitung von Feuer.
Anmerkungen:
0) IdF der Novelle LGBl 2012/80.
Mit LGBl 2012/80 wurde § 15 samt Überschrift gänzlich neu gefasst.