BauR Ktn | Kärntner Baurecht
5. Aufl. 2014
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§ 14 Ausbreitung von Feuer und Rauch innerhalb der baulichen Anlage
EB zur Nov LGBl 2012/80:
Zu § 14:
Tritt in einer baulichen Anlage ein Brand auf, so muss zur Begrenzung der Gefährdung von Leben und Gesundheit von Personen und von Sachschäden getrachtet werden, die Ausbreitung von Feuer und Rauch zu begrenzen. Dies kann durch einen angemessenen Feuerwiderstand von raumabgrenzenden Bauteilen wie Wänden oder Decken erfolgen (Abs. 2), wenn dies nicht ausreicht, sind bauliche Anlagen in Brandabschnitte zu unterteilen (Abs. 3). Unter Feuerwiderstand ist entsprechend der europäischen Klassifizierung je nach Bauteil und Verwendungszweck auch Rauchdichtheit und Wärmedämmung zu verstehen. Hinsichtlich der in Abs. 3 genannten Fluchtwege wird auf die Bestimmungen des § 9 verwiesen.
Die Abs. 4 bis 7 nehmen Bezug auf bestimmte Teile der baulichen Anlage, auf die hinsichtlich der Ausbreitung von Feuer und Rauch innerhalb der baulichen Anlage besonders Bedacht zu nehmen ist (Räume mit erhöhter Brandgefahr, Fassaden, Hohlräume und Feuerungsanlagen).
Abs. 8 sieht vor, dass ausreichende und geeignete Einrichtungen für die erste und erweiterte Löschhilfe vorhanden sein müssen, wobei auf die Lage, Größ...