BauR Ktn | Kärntner Baurecht
5. Aufl. 2014
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§ 12 Brandschutz
EB zur Nov LGBl 2012/80:
Zu § 12:
Dieser Paragraph ist eine allgemeine Anforderung an den Brandschutz, die in den folgenden § 13 bis 17 entsprechend der im Anhang 1 der Bauproduktenrichtlinie für die wesentlichen Anforderung 2 angeführten Aufzählung in Teilaspekte aufgegliedert wird. Als allgemeines Tatbestandsmerkmal wird, im Gegensatz zu Art. 5 der Vereinbarung gemäß Art 15a B-VG über die Harmonisierung bautechnischer Vorschriften, ausdrücklich auch die Berücksichtigung des Verwendungszweckes normiert. Die allgemeine Anforderung dieses Paragraphen kann insbesondere erreicht werden durch:
Maßnahmen zum Erhalt der Tragfähigkeit der baulichen Anlage im Brandfall (§ 13),
Maßnahmen gegen die Ausbreitung von Feuer und Rauch innerhalb der baulichen Anlage (§ 14),
Maßnahmen gegen die Ausbreitung von Feuer auf andere bauliche Anlagen (§ 15),
eine geeignete Konzeption der Fluchtwege (§ 16) und
eine geeignete Konzeption der Vorkehrungen für Rettung und Löscharbeiten im Brandfall (§ 17).
Anmerkungen:
0) IdF der Novelle LGBl 2012/80.
Mit LGBl 2012/80 wurde § 12 samt Überschrift gänzlich neu gefasst.