BauR Ktn | Kärntner Baurecht
5. Aufl. 2014
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§ 10 Abstand bei baulichen Anlagen
EB zur Stammfassung:
Zu § 10 (Abstand bei baulichen Anlagen):
Die Bestimmung des Abs. 1 entspricht der Regelung des § 4 Abs 10 der Kärntner Bauvorschriften. Es ist nämlich durchaus vorstellbar, dass auch durch bauliche Anlagen Interessen beeinträchtigt werden können, die durch die Vorschreibung von Mindestabständen geschützt werden sollen. Derartige Beeinträchtigungen sind z.B. vorstellbar, wenn an die Grundstücksgrenze Tribünen angebaut werden sollen.
Die Bestimmungen des Abs. 1 finden jedoch nur insofern Anwendung, als sich nicht im Hinblick auf die Regelungen der § 4 bis 7 konkrete Abstände für diese baulichen Anlagen ergeben. Ein derartiger Abstand ergibt sich jedenfalls dann, wenn es sich um die Ausnahmen nach § 6 Abs. 2 handelt.
Die Bestimmung des § 10 Abs. 2 stellt eine Konkretisierung des bisherigen § 4 Abs. 10 der Kärntner Bauvorschriften dar. Es ist nun ohne weiters vorstellbar, dass bauliche Anlagen im äußeren Erscheinungsbild einem Gebäude ähneln, dass sie aber dennoch nicht unter den Gebäudebegriff fallen wie ihn etwa der Verwaltungsgerichtshof geprägt hat und wie ihn auch die Kärntner Bauordnung übernommen hat. Es ist nun nicht einseh...