BauR Ktn | Kärntner Baurecht
5. Aufl. 2014
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§ 9 Verringerung der Tiefe von Abstandsflächen
EB zur Stammfassung:
Zu § 9 (Verringerung der Tiefe von Abstandsflächen):
Die Bestimmung des Abs. 1 war in den geltenden Kärntner Bauvorschriften 1980 nicht ausdrücklich erhalten. Auf Grund dieser Regelung wird es jedenfalls möglich sein, in Gebieten, in denen beim vorhandenen Baubestand die Abstandsflächen nicht den Normen der Kärntner Bauvorschriften 1980 oder diesem Gesetz entsprechen, unter den angeführten Voraussetzungen etwa auch Altbestand wieder erneuern zu können. Bisher war diese Möglichkeit nur auf Grund der allgemein gefassten Regelung des § 4 Abs. 9 der Kärntner Bauvorschriften 1980 gegeben.
Die Bestimmung des § 9 Abs 2 des vorliegenden Entwurfes entspricht weitgehend § 4 Abs 9 der Kärntner Bauvorschriften 1980. Es wurde jedoch eine bessere Gliederung vorgenommen und Nachbarrechte besser gewahrt.
Es wurde auch klargestellt, dass es der Baubehörde nicht freigestellt ist, nach freiem Ermessen Abstände zu verringern oder nicht; die Abstände sind zu verringern, wenn die angeführten Voraussetzungen hiefür vorliegen.
In Abs. 2 wurde jedoch gegenüber der bisher geltenden Rechtslage als zusätzliches Kriterium für die Verringerung vo...