BauR Ktn | Kärntner Baurecht
5. Aufl. 2014
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§ 8 Vergrößerung der Tiefe von Abstandsflächen
EB zur Stammfassung:
Zu § 8 (Vergrößerung der Tiefe von Abstandsflächen):
Die Bestimmung des § 8 Abs. 1 entspricht der Regelung des § 4 Abs. 8 der Kärntner Bauvorschriften. Im Zweifelsfall sind jedoch zur Frage, ob Abstandsflächen zu vergrößern sind oder nicht, die Regelungen des § 4 Abs. 3 dieses Entwurfes heranzuziehen.
Die Bestimmungen des § 5 sind Mindestabstandsflächen. Durch die Regelung des § 8 wird daher die Möglichkeit geboten, im Einzelfall im Baubewilligungsverfahren die sich aus § 4 bis 7 ergebende Tiefe von Abstandsflächen zu vergrößern. Durch diese Regelung wird im Einzelfall auch die erforderliche Flexibilität der Baubehörde gewahrt.
Eine Vergrößerung der Tiefer der Abstandsflächen (zumindest an einer Seite des Gebäudes) kann etwa dann erforderlich sein, wenn sich das Grundstück in Hanglage befindet und daher die Einhaltung der Mindestabstände eine ausreichende Besonnung von Aufenthaltsräumen nicht gewährleistet. Eine Vergrößerung des Abstandes im Interesse der Sicherheit kann etwa erforderlich sein, wenn das Gebäude in unmittelbarer Nähe von Wald errichtet werden soll. Im Interesse der Gesundheit wäre eine Vergrößerung d...