BauR Ktn | Kärntner Baurecht
5. Aufl. 2014
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
§ 8 Ortsbildschutz
EB zur Nov 1996 (WV):
Zu § 6, nun § 8:
Die vorgeschlagene Neuregelung berücksichtigt zum einen die Aufhebung der Bestimmungen über die Institution des Bauanwaltes (vgl § 12); zum anderen sollen sowohl der Bewilligungswerber als auch die Behörde das Recht erhalten, auf ihr Verlangen in der Sitzung der Ortspflegekommision gehört zu werden.
Anmerkungen:
0) IdF LGBl 1996/62.
1) Nach § 13 Abs 2 lit c und 17 Abs 1 K-BO 1996 hat die Baubehörde zu prüfen, ob dem Bauvorhaben Interessen des Schutzes des Ortsbildes entgegenstehen. Für bewilligungsfreie Vorhaben ist in § 7 Abs 4 K-BO 1996 nur eine Mitteilungspflicht vorgesehen. Da § 8 K-BO 1996 einen „Bewilligungswerber“ voraussetzt, sind die Regelungen in diesem Paragraphen für bewilligungsfreie Vorhaben offenbar nicht vorgesehen. § 7 Abs 3 K-BO 1996 bestimmt allerdings, dass auch bei bewilligungsfreien Vorhaben § 13 Abs 2 lit c K-BO 1996 einzuhalten ist, also den Interessen der Erhaltung des Landschaftsbildes und des Schutzes des Ortsbildes zu entsprechen ist. Für bewilligungsfreie Vorhaben nach § 7 K-BO 1996 gilt also nicht § 8 K-BO 1996, das Vorhaben muss aber dem Ortsbild entsprechen (s die bei § 7 K-BO 1996 wiedergegebene Jud des VwGH).
Es besteht ein Antragsrecht des Bauwerbers und der Baubehörde. S im Vergleich dazu die abweichende Regelung i...