BauR Ktn | Kärntner Baurecht
5. Aufl. 2014
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§ 7 Gebäudeanordnung und Abstandsflächen
EB zur Stammfassung:
Zu § 7 (Gebäudeanordnung und Abstandsflächen):
Diese Regelung entspricht weitgehend den Bestimmungen des § 4 Abs. 5 bis 7 der Kärntner Bauvorschriften 1980. Eine Änderung gegenüber der geltenden Rechtslage ergibt sich jedoch aus § 7 Abs. 1 letzter Satz, wonach die Abstandsflächen innerhalb desselben Baugrundstückes einander bis zu ihrer halben Tiefe überdecken dürfen. Die geltende Bestimmung des § 4 Abs. 5 der Kärntner Bauvorschriften hat diese Anordnung relativiert.
Der vorliegende Entwurf geht davon aus, dass in den Fällen, in denen durch die Anordnung des § 7 Abs. 1 letzter Satz ein zu geringer Abstand entsteht, eben allgemein die Regelungen des § 8 zum Tragen kommen soll (Vergrößerung der Tiefe von Abstandsflächen).
Eine Überdeckung von Abstandsflächen gegenüberliegender Außenwände ist – so wie bisher – nur zulässig, wenn es sich um Abstandsflächen innerhalb desselben Baugrundstückes handelt. Im Übrigen dürfen sich Abstandsflächen nicht gegenüberliegender Außenwände, also solche, die in einem rechten oder stumpfen Winkel zueinander stehen, immer überdecken.
Die Anordnung, dass sich die Abstandsflächen gegenüberliegender ...