BauR Ktn | Kärntner Baurecht
5. Aufl. 2014
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§ 6 Wirkung von Abstandsflächen
EB zur Stammfassung:
Zu § 6 (Wirkung von Abstandsflächen):
Aus dem Einleitungssatz zu § 4 Abs. 2 der Kärntner Bauvorschriften 1980 war herauszulesen, dass – von einigen Ausnahmen abgesehen – die Abstandsfläche eine „Bauverbotszone“ war, in der nur die ausdrücklich angeführten Gebäude und baulichen Anlagen errichtet werden durften; die Gebäude mussten so angeordnet werden, dass auch – von den angeführten Ausnahmen abgesehen – keine bestehenden Gebäude und baulichen Anlagen in diesen Abstandsflächen zu liegen kamen. Sinn der Abstandsflächen ist ja, dass sie eben nicht verbaut werden sollen. Diese sich aus § 4 Abs. 2 der Kärntner Bauvorschriften ergebenden Konsequenzen wurden nun durch § 6 in eindeutiger Weise gefaßt.
Die in Abs. 2 lit. a bis d enthaltene Aufzählung von Gebäuden und baulichen Anlagen, die in den Abstandsflächen errichtet werden dürfen bzw. die sich dort befinden dürfen, entsprechen den Regelungen des § 2 lit.a bis e. Es erfolgte jedoch auch hier eine klarere Fassung. Bauliche Anlagen, die an keiner Stelle mehr als 1 m hoch sind, dürfen ohne weitere Prüfung in den Abstandsflächen errichtet werden (sich dort befinden).
Bauliche Anlagen, di...