BauR Ktn | Kärntner Baurecht
5. Aufl. 2014
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§ 5 Abstandsflächen
EB zur Stammfassung:
Zu § 5 (Abstandsflächen):
Die Regelungen des § 5 entsprechen im Wesentlichen der Bestimmung des § 4 Abs. 3 der Kärntner Bauvorschriften 1980. Sie ist lediglich klarer gefasst. Es kommt überdies zum Ausdruck, dass eben für jede Außenwand eines oberirdischen Gebäudes eine Abstandsfläche zu ermitteln ist. In weiterer Folge wird umschrieben, wie nun die Ermittlung dieser Abstandsfläche vorzunehmen ist.
Eine wesentliche Änderung gegenüber der bisherigen Rechtslage ergibt sich daraus, dass die Abstandsflächen auch dann nach § 5 zu ermitteln sind, wenn in dieser Außenwand, für die die Abstandsfläche zu ermitteln ist, Fenster von Aufenthaltsräumen angeordnet sind. Die Regelung, dass die Abstandsflächen vor Fenstern von Außenwänden anders zu ermitteln sind als bei Außenwänden, die keine Fenster von Aufenthaltsräumen enthalten, ist ersatzlos weggefallen. Dieser Wegfall führt zu einer wesentlichen Vereinfachung auch aus dem Grund, weil grundsätzlich von einem einheitlichen Ausmaß der Abstandsfläche auszugehen ist.
Die Bestimmung des § 5 Abs. 1 bringt besser als bisher zum Ausdruck, wie die Abstandsfläche zu ermitteln ist. Aus der Bestimmung des Abs. 1 erg...