BauR Ktn | Kärntner Baurecht
5. Aufl. 2014
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§ 4 Abstände
EB zur Stammfassung:
Zu § 4 bis 10:
Diese Regelungen sollen in übersichtlicher Form und Gliederung die bisherigen Bestimmungen des § 4 der Kärntner Bauvorschriften über die Ermittlung des Abstandes von Gebäuden und baulichen Anlagen zueinander und zur Grundstücksgrenze ablösen. Die bessere Gliederung trägt wesentlich zur leichteren Lesbarkeit und zum besseren Verständnis der Abstandsregelung bei.
Inhaltlich wird – trotz einiger Vereinfachungen – die Kontinuität im Hinblick auf die derzeit geltenden Bestimmungen des § 4 der Kärntner Bauvorschriften 1980 gewahrt.
Zu § 4 (Abstände):
Diese Regelung normiert in klarer Weise, dass ausreichende Abstände vorzusehen sind und umschreibt in eindeutiger Weise auch die Zielsetzungen, die für die Normierung diese Abstände maßgebend sind.
Durch die Regelung des Abs. 1 wird eindeutig klargestellt, dass oberirdische Gebäude und bauliche Anlagen voneinander und zur Grundstücksgrenze einen ausreichenden Abstand haben müssen, sofern sie nicht unmittelbar aneinander gebaut werden. Es wird gleichzeitig der Hinweis darauf gegeben, dass die Abstände eben in Abstandsflächen nach § 5 auszudrücken sind.
Die Bestimmung des § 4 Abs. 2 entspricht inhaltl...