BauR Ktn | Kärntner Baurecht
5. Aufl. 2014
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
§ 3 Grundstück
EB zur Stammfassung:
Zu § 2 und 3 (Geltung, Grundstück):
Entsprechen § 2 und 3 der Kärntner Bauvorschriften 1980.
Anmerkungen:
0) Id Stammfassung LGBl 1985/56.
1) Mangels entgegenstehender Anhaltspunkte ist bei Verwendung des Begriffes Grundstück davon auszugehen, dass an den grundbuchsrechtlichen Begriff angeknüpft worden ist. Gem § 5 Allgemeines Grundbuchsanlegungsgesetz, BGBl 1930/2 in der Fassung des § 56 des Vermessungsgesetzes BGBl 1968/306, kann ein Grundbuchskörper (s § 3 Grundbuchsgesetz) aus einem oder mehreren Grundstück(-en) bestehen. Grundstücke im Sinne dieses Gesetzes sind jene Teile einer Katastralgemeinde, die in einem bestimmten Zeitpunkt als solche im Grundsteuerkataster mit einer eigenen Nummer bezeichnet sind oder durch Grundbuchsbeschluss neu gebildet wurden (eine gleichartige Definition des Begriffes Grundstück findet sich im § 7a Vermessungsgesetz, BGBl 1968/306 in der Fassung BGBl 1975/238; das Vermessungsgesetz nimmt auch auf jene Teile einer Katastralgemeinde Bezug, die im Grenzkataster mit einer Nummer bezeichnet sind). Grundstücke der so beschriebenen Art sind demnach durch Grenzpunkte festgesetzte Flächen, anhand deren der Grenzverlauf (allenfalls durch entsprechende Grenzzeich...