BauR Ktn | Kärntner Baurecht
5. Aufl. 2014
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§ 6 Baubewilligungspflicht
EB zur Nov 1996 (WV):
Zu § 4, nun § 6:
§ 4 (nun § 6) wird im Hinblick auf die Einführung der neuen Kategorie der „bewilligungsfreien“ Vorhaben (§ 5 – nun § 7) und entsprechend den Erfahrungen der Vollzugspraxis neu formuliert:
§ 4 (nun § 6) lit a und b entsprechen der geltenden Rechtslage.
Durch die Konkretisierung des Wortlautes des § 4 (nun § 6) lit c soll – in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes – klargestellt werden, dass nicht ausnahmslos jede Änderung der Verwendung von Gebäuden oder Gebäudeteilen der Bewilligungspflicht unterliegt, wie dies der geltende Normtext anzuordnen scheint, sondern nur jene Verwendungsänderungen, die im Hinblick auf von der Baubehörde wahrzunehmende öffentlich-rechtliche, insbesondere raumordnungsrechtliche Anforderungen relevant sind. So stellt etwa nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes die Änderung der Verwendung eines Wohngebäudes für Zwecke der Prostitution zweifellos eine nach § 4 lit c der geltenden Rechtslage bewilligungspflichtige Änderung der Verwendung des Gebäudes dar „zumal nicht ausgeschlossen werden kann, daß im Hinblick auf die Zahl der zu erwartenden Besucher des Gebä...