BauR Ktn | Kärntner Baurecht
5. Aufl. 2014
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Anlage
Anlage
Übergangsbestimmungen (Art IV der Kundmachung der Landesregierung, LGBl Nr 32/1990):
(1) Mit § 15 des Kärntner Ortsbildpflegegesetzes in seiner ursprünglichen Fassung wurden folgende Übergangsbestimmungen getroffen:
S. 464Verunstaltungen des Ortsbildes gemäß § 4 Abs. 1 sind innerhalb von zwei Monaten nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes zu beseitigen. Während dieses Zeitraumes gelten die Bestimmungen des § 14 (nunmehr § 15) Abs. 1 lit. a nicht. Nach Ablauf dieses Zeitraumes ist nach § 10 vorzugehen.
In den Verordnungen der Gemeinden gemäß § 5 Abs. 3 ist eine dem Abs. 1 sinngemäß entsprechende Regelung vorzusehen.
Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestehende Anlagen gemäß § 6 gelten für die Dauer von einem Jahr als bewilligt. Der Eigentümer dieser Anlage kann vor Ablauf dieses Zeitraumes um Erstreckung der Bewilligung ansuchen. Nach diesem Zeitraum ist nach § 10 vorzugehen.
Im Zeitpunkt des Inkrafttretens einer Verordnung gemäß § 5 Abs. 1 bereits errichtete anzeigepflichtige Maßnahmen sind innerhalb von drei Monaten nach dem Inkrafttreten der Verordnung anzuzeigen. Nach diesem Zeitraum ist nach § 10 vorzugehen.
Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bereit...