BauR Ktn | Kärntner Baurecht
5. Aufl. 2014
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§ 5 Beratung, Auskunftspflicht, Merkblatt
EB zur Nov 1996 (WV):
Zu § 3b, nun § 5:
§ 3b (nun § 5) sieht – über die jedermann nach Maßgabe des Gesetzes über die Auskunftspflicht in der Verwaltung des Landes und der Gemeinden, LGBl. Nr. 29/1988, bestehende Auskunftspflicht der Baubehörden hinsichtlich der Angelegenheiten ihres Wirkungsbereiches hinaus – die Abhaltung besonderer Bausprechtage (entsprechend dem in den einzelnen Gemeinden gegebenen Bedarf) vor. Diese besondere Serviceleistung für Bauinteressenten zielt auf eine möglichst frühzeitige, schon vor oder während der Planerstellung und der sonstigen Bauvorbereitung erfolgende, Beseitigung von Unklarheiten und damit auch auf die Vermeidung unnötiger Kosten ab. Der Beratung von Bauinteressenten wird insbesondere im Hinblick auf die Neukategorisierung der Bauvorhaben zu Überbrückung anfänglicher Unsicherheiten der Rechtsunterworfenen bei der Zuordnung einzelner baulicher Anlagen besondere Bedeutung zukommen. § 3b dient somit nicht nur dem Interesse der Bauwerber, sondern auch dem Interesse der Behörden an einer Verwaltungsvereinfachung durch Vermeidung von Zurückweisungsbescheiden und Verbesserungsaufträgen gemäß § 13 Abs. 3 AVG. Das Merkblatt so...